
Als Arbeitgeber wissen Sie:
Qualifizierte und motivierte Arbeitnehmer sind Ihr wichtigstes Kapital: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist daher eine Möglichkeit Ihr Unternehmen attraktiver zu machen, um qualifizierte Fachkräfte für Ihr Unternehmen zu gewinnen, sowie langfristig zu binden.
Die betriebliche Krankenversicherung ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung, welche der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abschließt. Sie bringt sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber zahlreiche Vorteile mit sich:
- Höhere Attraktivität als Arbeitgeber
- Nachhaltige Mitarbeiterbindung
- Gesunde Arbeitnehmer als wichtige Voraussetzung für ein gesundes Unternehmen
- Höhere Produktivität
- Mehrwert im Vergleich mit einer Gehaltserhöhung
- Günstige Steuerregelungen
Wie wird die bKV finanziert und wer zahlt den Beitrag?
Die Finanzierung ist auf zwei Wegen möglich.
• Arbeitnehmerfinanziert
Der Arbeitnehmer trägt den wirtschaftlichen Aufwand und übernimmt die Beitragszahlung. Diese Gestaltung ist für den Arbeitgeber am einfachsten und zudem kostenlos – er schließt lediglich den entsprechenden Rahmenvertrag ab und hat keine weiteren Verpflichtungen. Diese Variante bieten aber nur wenige Versicherer. Sie hat zudem den Nachteil, dass die erforderlichen Beteiligungsquoten in der Belegschaft nur unter Schwierigkeiten erreicht werden. Es ist auch möglich, dass der Vertrag vom Mitarbeiter finanziert wird, der Arbeitgeber aber die Beitragszahlung abwickelt. Da bei dieser Lösung der Verwaltungsaufwand auf den Versicherer gering ist, wird diese auch von immer mehr Versicherern an- geboten.
• Arbeitgeberfinanziert
Der Arbeitgeber schließt bei der arbeitgeberfinanzierten bKV für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab. Er zahlt die Beiträge dieser Versicherung.
Was kann versichert werden?
Fast alle Tarife, die im Rahmen einer privaten Krankenzusatzversicherung angeboten werden, können Mitarbeiter auch im Rahmen der bKV erhalten – nur noch nicht bei jedem Ver- sicherer. Einige entdecken das Geschäftsfeld erst jetzt, während sich andere auf einzelne Leistungsbereiche, wie zum Beispiel Zahnzusatztarife, konzentrieren.
Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung darüber, welche Leistungen seine Beschäftigten erhalten sollen. Bei der Auswahl ist er frei und kann sich von betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten leiten lassen. Die meisten Leistungen ergänzen den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch Prävention und Gesundheitsvorsorge können für den Arbeitgeber interessant sein.
Manche Anbieter erlauben die Mitversicherung von Angehörigen und bieten dafür ebenfalls Sonderkonditionen. Zu den Angehörigen zählen der Ehe- oder Lebenspartner sowie Kin- der bis zum Alter von maximal 25 Jahren.
Welche Vorteile bietet die bKV für den Arbeitgeber?
• Durch Prävention (Vorsorge-Tarife) treten mögliche Erkrankungen nicht auf oder werden frühzeitig erkannt und behandelt. Ausfallzeiten werden reduziert und Kosten gespart.
• Im „War of Talents“ positionieren Sie sich mit der bKV als attraktiver Arbeitgeber.
• Die Aufwendungen sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Welche Vorteile bietet die bKV für den Arbeitnehmer?
• Schnellere Genesung aufgrund der besseren medizinischen Versorgung.
• Wertvoller Versicherungsschutz ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung.
• Je nach Vertragsgestaltung können auch Angehörige günstig versichert werden.
• Die bKV stockt in erster Linie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf.
Ein Leistungsbeispiel im Rahmen der bKV – Bänderriss
Ein Außendienstmitarbeiter klagte schon seit langem über Rückenprobleme. Nach einem Bandscheibenvorfall hat er jetzt damit begonnen, regelmäßig Sport zu treiben.
Beim Joggen stolpert er über eine Baumwurzel und stürzt. Die bittere Folge: ein Bänderriss. Er kann nicht lange stehen, geschweige denn Autofahren. Glück im Unglück: Sie haben als Arbeitgeber kurz vor dem Unfall eine bKV abgeschlossen, welche die Kosten für wahlärztliche ambulante und stationäre Operationen sowie den Anspruch auf ein Einbettzimmer übernimmt.
So kann Ihr Mitarbeiter einen ausgewiesenen Spezialisten für die notwendige Operation konsultieren und hat bessere Chancen auf eine baldige und vor allem anhaltende Gene- sung. Auf einzelvertraglicher Ebene hätte dieser Mitarbeiter einen entsprechenden Versicherungsschutz aufgrund seiner Vorerkrankung höchstwahrscheinlich nicht erhalten.
Arbeitnehmer übernimmt die Versteuerung
Barlohnversteuerung
Der Arbeitnehmer versteuert den geldwerten Vorteil (§ 8 Absatz 2 EStG). Er zahlt die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil).
Arbeitgeber übernimmt die individuelle Versteuerung
Nettolohnversteuerung
Bei der individuellen Besteuerung gilt der bKV-Beitrag als Nettolohn und wird auf den Bruttolohn hochgerechnet. Der Arbeitgeber trägt die Steuern und die Sozialversicherungs- beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Die Übernahme durch den Arbeitgeber ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser ist zu versteuern.
Das gilt auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitgeber übernimmt die pauschale Versteuerung.
Pauschalversteuerung
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Eine pauschale Versteuerung ist möglich, wenn ein „sonstiger Bezug“ beim Mitarbeiter vorliegt. Hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen:
1. Die Beiträge zur bKV zahlt der Arbeitgeber jährlich.
2. Die bKV wird für eine größere Zahl von Mitarbei- tern abgeschlossen.
3. Die Pauschalierung von „sonstigen Bezügen“ ist nur bis zu 1.000,– EUR je Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich
Der pauschale Steuersatz errechnet sich auf der Basis der Arbeitslöhne und Steuerklassen des einzelnen Arbeitnehmers. Das für die Firma zuständige Finanzamt ermittelt auf Antrag des Arbeitgebers den für das Unternehmen gültigen pauschalen Steuersatz. Dort können Sie auch die pauschale Versteuerung beantragen. Einzelheiten hierzu finden Sie in den Richtlinien (40.1 Abs. 3 LStR 2011).
Die mit dem Pauschalsteuersatz versteuerten Bezüge sind (anders als bei festen Pauschalsteuersätzen) grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Ausnahme: Sie gehören lohnsteuerlich zu den sonstigen Bezügen (R 115 Abs. 2 LStR) und gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als einmalige Zuwendungen, sondern als laufendes Arbeitsent- gelt (§ 1 Abs.1 Nr.2 SvEV, § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Als Ihr Versicherungsmakler beraten wir Sie unabhängig und bedarfsgerecht. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der Tarifkomponenten und des geeigneten Versicherers. Profitieren Sie von unserem Marktüberblick und entscheiden Sie sich für ein günstiges Preis-/Leistungsverhältnis. Nutzen Sie unsere Expertise bei der Ausgestaltung des Vertrages. Gern präsentieren wir das passende Konzept vor Entscheidungsträgern und dem Betriebsrat.